Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Zukunft Landshut“ (Kurzform: ZL).
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung in das Vereinsregister seinen Namen mit dem Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).
- Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
- Der Verein ist eine parteipolitische und weltanschaulich unabhängige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern (kommunale Wählergruppe bzw. Wählervereinigung).
- Der Zweck des Vereins ist, im Sinne des § 34g EstG, ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahrvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein gliedert sich in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
- Die Mitgliedschaft in Organisationen, deren Grundsätze dem Vereinsziel widersprechen sowie die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder Wählervereinigung, ist mit der Mitgliedschaft in dem Verein unvereinbar.
- Ein Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit endgültig. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, werden.
- Fördermitglied kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person sowie eine Vereinigung des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Grundsätze des Vereins anerkennt und dessen Ziele materiell und ideell unterstützt.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages entbunden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, durch Auflösung des Vereins, durch Ausschluss oder durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften. Anspruch auf Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht nicht.
- Ein Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
- Ein Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seinem Ansehen schadet oder mit seinen Beitragszahlungen, trotz wiederholter Zahlungserinnerung, mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist oder eine Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder Wählervereinigung besteht. Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet über den Ausschluss endgültig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Stimm- und Antragsrecht und besitzen das aktive sowie das passive Wahlrecht.
- Fördernde Mitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich beratend einzubringen. Sie haben kein Stimm-, Antrags- oder Wahlrecht.
- Bei der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Kommunalwahl in der Stadt Landshut sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt, die zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung in der Stadt Landshut wahlberechtigt sind.
§ 5 Finanzierung und Geschäftsjahr
- Der Verein finanziert sich hauptsächlich durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen.
- Die Höhe der Mitglieds- und Aufnahmebeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitgliedsbeiträge werden für ein Kalenderjahr erhoben.
- Entstehen für den Verein außergewöhnliche Kosten, so kann der Vorstand, höchstens einmal im Jahr, eine Umlage festsetzen, welche die Höhe eines Jahresbeitrages allerdings nicht überschreiten darf.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Schatzmeister führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus folgenden ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) bis zu fünf Beisitzer/innen - Über die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder (Beisitzer/innen) entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende/r und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit des gewählten Vorstandes bleibt dieser so lange im Amt, bis aufgrund der Bestimmungen dieser Satzung ein neuer Vorstand bestellt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, mit Ausnahme des Vorsitzenden, vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der verbliebene Vorstand ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes kooptieren. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden muss eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit erfolgen.
- Der Vorstand führt den Verein. Insbesondere obliegt ihm die Verwendung der Vereinsmittel. Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Er ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes können auch mittels Umlaufbeschluss durch dafür geeignete Kommunikationsmittel gefasst werden. Seine Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können erstattet werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann Beauftragte für besondere Aufgabenbereiche sowie Stadtteilbeauftragte benennen und mit entsprechenden Vollmachten ausstatten. Ebenso kann er bei Bedarf Beiräte und Ausschüsse einsetzen und deren Vorsitzende bestimmen und geeignete Personen zu Mitgliedern berufen. Die Amtszeit der jeweiligen Gremien endet spätestens mit der Amtszeit des Vorstandes. Erneute Berufungen durch den neu gewählten Vorstand sind zulässig.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n und bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist a) auf Beschluss des Vorstandes b) Verlangen der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder c) Verlangen der Rechnungsprüfer d) Verlangen des Schatzmeisters einzuberufen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern nicht durch diese Satzung oder Gesetz anders geregelt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Einladung an alle Mitglieder zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Einladungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Schriftform gilt auch als gewahrt, wenn die Einladung über geeignete Mittel elektronischer Kommunikation erfolgt, die zur unmittelbaren Benachrichtigung des Mitglieds führt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge des Vorstandes unterliegen keiner Frist.
- Den Vorsitz über die Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende/r und bei dessen/deren Verhinderung der/die Schatzmeister/in des Vereins.
- Bei Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder stimmberechtigt, sofern nicht durch diese Satzung oder Gesetz anders geregelt.
- Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über
a. die Wahl und Abwahl des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder
b. die Entlastung des Vorstandes
c. die Wahl der Rechnungsprüfer
d. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
e. die Aufstellung von Kandidaten und Ersatzkandidaten für die Kommunalwahl
f. Satzungsänderungen
g. die Vereinsauflösung
§ 9 Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, keinem Organ des Vereins angehören, das Gegenstand ihrer Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der Finanzgebarung des Vereins. Sie haben das Recht und die Pflicht jederzeit, mindestens jedoch einmal im Jahr, die Kasse zu prüfen. Die Prüfung soll zeitnah vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.
- Die Rechnungsprüfer haben die Pflicht, die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich festzuhalten und Vorstand und Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
§ 10 Auflösung des Vereins und Änderungen der Satzung
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden. Das Vermögen soll in diesem Fall, soweit dies möglich ist, sozialen Zwecken in der Stadt Landshut zufallen. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
- Satzungsänderungen inkl. Änderungen des Vereinszwecks können nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Landshut.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 7. Juli 2025 beschlossen und am 24. September 2025 letztmalig geändert.